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Pflichten

Heizungsprüfung bis 30. September 2027: die Pflichten der §§ 60a bis 60c GModG ab sechs Wohnungen

21. September 2026 · 8 Min. Lesezeit · FörderPilot Redaktion
Kurzantwort

In Gebäuden ab sechs Wohnungen sind ältere Heizungen nach § 60b GModG zu prüfen und zu optimieren: bis zum 30. September 2027 bei Einbau vor Oktober 2009, sonst innerhalb eines Jahres nach 15 Jahren Betrieb. Optimierungsbedarf ist binnen eines Jahres umzusetzen, Wärmepumpen werden nach § 60a nach der ersten vollen Heizperiode geprüft.

Wer ein Haus mit sechs oder mehr Wohnungen besitzt und dort eine Gas- oder Ölheizung betreibt, die vor Oktober 2009 eingebaut wurde, hat eine Frist, die selten im Kalender steht: Bis zum Ablauf des 30. September 2027 muss die Anlage nach § 60b GModG geprüft und optimiert sein. Jüngere Anlagen sind 15 Jahre nach Einbau dran, Wärmepumpen nach der ersten vollen Heizperiode, und beim Heizungstausch kommt der hydraulische Abgleich nach § 60c hinzu. Dieser Beitrag ordnet die drei Vorschriften, nennt die Fristen und zeigt, was der Prüfbericht enthalten muss.

Vom GEG zum GModG: welches Gesetz heute gilt

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit der Änderung durch das Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Paragraphen zur Heizungsprüfung, zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen und zum hydraulischen Abgleich, die §§ 60a bis 60c, sind seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft und gelten unter dem neuen Namen weiter. Wer noch nach „§ 60b GEG“ sucht, findet dieselbe Vorschrift.

Alle drei Vorschriften haben denselben Anknüpfungspunkt: ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Ein Einfamilienhaus und die meisten Zweifamilienhäuser sind nicht erfasst. Für Vermieter von Mehrfamilienhäusern und für Wohnungseigentümergemeinschaften sind sie dagegen Pflichten mit Frist und Nachweis.

Drei Vorschriften, drei Anlässe

§ 60a: Betriebsprüfung einer Wärmepumpe nach der ersten vollen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme.

§ 60b: Heizungsprüfung und Optimierung älterer Anlagen mit Wasser als Wärmeträger, gestaffelt nach Einbaudatum.

§ 60c: Hydraulischer Abgleich nach dem Einbau einer neuen Heizungsanlage.

Die Fristen des § 60b GModG

§ 60b Abs. 1 GModG unterscheidet nach dem Einbaudatum. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, sind nach Satz 2 bis zum Ablauf des 30. September 2027 zu prüfen und zu optimieren. Anlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, sind nach Satz 1 innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau dran. Wärmepumpen sind von § 60b ausgenommen; für sie gilt § 60a.

  1. Einbau vor 10/2009 Frist 30. September 2027 Feste Frist nach § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG, unabhängig vom genauen Alter.
  2. Einbau 2010 Frist im Jahr 2026 15 Jahre nach Einbau laufen 2025 ab, danach bleibt ein Jahr Zeit (Satz 1).
  3. Einbau 2014 Frist 2030 15 Jahre laufen 2029 ab, Prüfung bis 2030.
  4. Wärmepumpe seit 2024 Nach der ersten vollen Heizperiode Spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme (§ 60a Abs. 1), Wiederholung alle fünf Jahre ohne Fernkontrolle.
Wann welche Anlage geprüft sein muss

Die Frist nach Satz 1 ist eine Spanne, keine Stichtagsregel: Wer eine 2010 eingebaute Anlage betreibt, hat das 15. Jahr 2025 vollendet und muss die Prüfung innerhalb des folgenden Jahres nachweisen. Fällt der Einbau in den Herbst 2009, entscheidet der Tag: Ein Einbau am 30. September 2009 fällt unter die feste Frist 2027, ein Einbau am 1. Oktober 2009 unter die 15-Jahres-Regel und damit bereits unter eine frühere Frist.

Was geprüft und was optimiert wird

Die Heizungsprüfung nach § 60b Abs. 1 Satz 3 GModG umfasst vier Fragen: Sind die einstellbaren Parameter der Wärmeerzeugung energieeffizient eingestellt, arbeitet eine effiziente Heizungspumpe, sollten Rohrleitungen oder Armaturen gedämmt werden, und welche Maßnahmen senken die Vorlauftemperatur. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf an den Parametern, sind die Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 innerhalb eines Jahres durchzuführen und schriftlich festzuhalten.

Die sieben Optimierungsmaßnahmen des § 60b Abs. 2 GModG
Nr.MaßnahmeEinschränkung im Gesetz
1Vorlauftemperatur absenken oder Heizkurve korrigierenBei groben Fehleinstellungen
2Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung aktivieren, Betreiber informierenPassend zu Nutzungsprofil und Umgebungstemperatur
3Zirkulationsbetrieb optimierenUnter Beachtung des Gesundheitsschutzes
4Einstellung der Umwälzpumpe prüfenKeine
5Warmwassertemperatur absenkenUnter Beachtung des Gesundheitsschutzes
6Heizgrenztemperatur absenkenUm Heizperiode und Heiztage zu verringern
7Eigentümer oder Nutzer über weitere Einsparungen und erneuerbare Energien informierenKeine

Wer prüfen darf, regelt § 60b Abs. 3 in Verbindung mit § 60a Abs. 4: Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Nach Absatz 4 soll die Prüfung mit ohnehin anstehenden Arbeiten verbunden werden, etwa der Feuerstättenschau oder der Wartung, und sie kann auch über einen hydraulischen Abgleich nachgewiesen werden.

Zwei Ausnahmen nennt Absatz 7: Anlagen mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG und Wärmepumpen, die nach § 60a geprüft werden. Dazu kommen Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag oder im Betrieb eines Versorgers, wenn die Gesamtwirkung gleichwertig ist; die Nachweise dafür listet Absatz 8.

Der hydraulische Abgleich nach § 60c GModG

Wird in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen eine neue Heizungsanlage eingebaut, ist das Heizungssystem nach § 60c Abs. 1 GModG hydraulisch abzugleichen. Absatz 2 verlangt dafür mindestens drei Leistungen: eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, eine Prüfung und gegebenenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Das Verfahren ist nach Absatz 3 das Verfahren B der ZVSHK-Fachregel oder ein gleichwertiges.

  1. Einstellungswerte Die Werte, auf die Ventile und Pumpen eingestellt wurden.
  2. Heizlast des Gebäudes und je Raum Ergebnis der raumweisen Berechnung nach DIN EN 12831.
  3. Leistung der Wärmeerzeuger Die eingestellte Leistung, nicht die Nennleistung.
  4. Auslegungstemperatur und Regelung Die gewählte Vorlauftemperatur und die Einstellung der Regelung.
  5. Druck im Ausdehnungsgefäß Der geprüfte und eingestellte Wert.
Was die Bestätigung des Abgleichs nach § 60c Abs. 4 enthalten muss

Diese Bestätigung ist schriftlich festzuhalten, dem Verantwortlichen mitzuteilen und auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Dieselbe Vorlagepflicht gegenüber Mietern gilt nach § 60b Abs. 5 Satz 3 für den Prüfbericht und nach § 60a Abs. 5 Satz 3 für die Betriebsprüfung der Wärmepumpe. Ein Vermieter, der die Unterlagen nicht hat, kann sie auch nicht vorlegen. Wer die Prüfung, die Optimierung oder den Abgleich nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, handelt nach § 108 Abs. 1 GModG ordnungswidrig.

Praxisbeispiel: das Achtfamilienhaus mit Gaskessel von 2006

Eine Eigentümergemeinschaft betreibt in einem Haus mit acht Wohnungen einen Gasbrennwertkessel, eingebaut im März 2006. Die Anlage fällt unter § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG: Prüfung und Optimierung bis zum 30. September 2027. Der Schornsteinfeger bietet die Prüfung bei der nächsten Feuerstättenschau im Frühjahr 2027 an, wie Absatz 4 es vorsieht. Er stellt fest, dass die Heizkurve zu steil und die Nachtabsenkung deaktiviert ist. Beides ist Optimierungsbedarf nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, also innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen und schriftlich festzuhalten.

Entscheidet die Gemeinschaft sich stattdessen für den Heizungstausch, entfällt die Prüfung der alten Anlage nicht rückwirkend, aber die neue Anlage bringt eine eigene Pflicht mit: den hydraulischen Abgleich nach § 60c mit raumweiser Heizlastberechnung. Genau diese Berechnung ist ohnehin die Grundlage, um eine Wärmepumpe richtig zu dimensionieren. Wie sich der Zuschuss für den Tausch zusammensetzt, steht im Beitrag zur Wärmepumpen-Förderung, und welche Reihenfolge bei mehreren Maßnahmen trägt, im Beitrag zur Reihenfolge der Sanierung.

FörderPilot rechnet für den Heizungstausch, die Dämmung und die weiteren großen Maßnahmen den Zuschuss aus Grundförderung und Boni und legt die Antrags-Checkliste an. Die Prüfpflichten der §§ 60a bis 60c sind kein Förderprogramm, sondern der Nachweis, den Vermieter und Gemeinschaften unabhängig von jeder Förderung führen müssen. Wer beides zusammen plant, holt die Heizlastberechnung einmal ein und nutzt sie für den Abgleich und für den Förderantrag.

6Wohnungen oder Nutzungseinheiten, ab denen die Pflichten gelten
30.09.2027Frist für Anlagen mit Einbau vor dem 1. Oktober 2009
15 JahreNach Einbau, plus ein Jahr, für jüngere Anlagen
1 JahrFür die Umsetzung der Optimierung nach der Prüfung
Die Eckwerte der §§ 60a bis 60c GModG

Häufige Fragen

Für welche Gebäude gilt die Heizungsprüfung nach § 60b GModG?

Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger betrieben wird, die keine Wärmepumpe ist. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht erfasst.

Bis wann muss eine alte Heizung geprüft und optimiert sein?

Anlagen mit Einbau vor dem 1. Oktober 2009 bis zum Ablauf des 30. September 2027 (§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG). Anlagen mit späterem Einbau innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren seit Einbau (Satz 1). Festgestellter Optimierungsbedarf ist innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen.

Wer darf die Heizungsprüfung durchführen?

Fachkundige Personen nach § 60a Abs. 4 GModG, insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie Energieberater auf der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes. Die Prüfung soll mit ohnehin anstehenden Arbeiten wie der Feuerstättenschau verbunden werden.

Ist der hydraulische Abgleich Pflicht?

Ja, nach § 60c GModG beim Einbau einer neuen Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. Er umfasst eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831, die Prüfung der Heizflächen und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung; die Bestätigung ist schriftlich festzuhalten und auf Verlangen dem Mieter vorzulegen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

In Gebäuden ab sechs Wohnungen sind ältere Heizungen nach § 60b GModG zu prüfen und zu optimieren: bis zum 30. September 2027 bei Einbau vor Oktober 2009, sonst innerhalb eines Jahres nach 15 Jahren Betrieb. Optimierungsbedarf ist binnen eines Jahres umzusetzen, Wärmepumpen werden nach § 60a nach der ersten vollen Heizperiode geprüft.

Beim Heizungstausch kommt der hydraulische Abgleich nach § 60c mit raumweiser Heizlastberechnung hinzu. Prüfbericht und Bestätigung sind schriftlich zu führen und Mietern auf Verlangen vorzulegen; das Gesetz heißt seit Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.

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