Marktstammdatenregister: einen Monat nach Inbetriebnahme
26. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · FörderPilot RedaktionFür die Registrierung im Marktstammdatenregister gilt eine Frist von einem Monat: bei Einheiten und EEG-Anlagen ab der Inbetriebnahme, bei KWK-Anlagen ab der Aufnahme des Dauerbetriebs, bei Stilllegungen und zugelassenen Projekten ab dem jeweiligen Ereignis (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
Die Anlage läuft, der Zähler dreht sich, die Förderung ist bewilligt: In diesem Moment beginnt eine Frist, die viele erst bemerken, wenn der Netzbetreiber Geld zurückverlangt. § 5 Abs. 5 MaStRV gibt einen Monat ab Inbetriebnahme für die Registrierung im Marktstammdatenregister. Wer sie verpasst, zahlt nach § 52 EEG monatlich pro Kilowatt. Dieser Beitrag rechnet vor, wie viel das ist, und zeigt den Hebel, der die Summe rückwirkend auf ein Fünftel drückt.
Was registriert werden muss
§ 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV verpflichtet Betreiber, ihre Einheiten sowie ihre EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister zu registrieren. Das ist eine eigene Pflicht neben der Anmeldung beim Netzbetreiber und neben allem, was für die Förderung nötig war.
Für Photovoltaik gibt es eine praktische Zusammenfassung: Einheiten von Solaranlagen, die von demselben Betreiber am selben Standort gleichzeitig in Betrieb genommen werden, sind summarisch als eine Einheit zu registrieren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 MaStRV). Wer nachrüstet, hat dagegen einen neuen Vorgang.
Nicht alles muss ins Register. § 5 Abs. 2 MaStRV nimmt unter anderem aus:
- Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen (Nummer 1),
- Stromverbrauchseinheiten, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind (Nummer 2),
- Einheiten militärischer Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen (Nummer 4).
Eine echte Inselanlage ohne Netzanschluss fällt damit heraus. Ein Balkonkraftwerk an der Steckdose nicht: Es ist mittelbar an das Netz angeschlossen.
Die Frist: ein Monat, und sie gilt dreimal
§ 5 Abs. 5 MaStRV nennt die Frist für drei verschiedene Vorgänge, und alle drei laufen einen Monat:
- Inbetriebnahme Einheit oder EEG-Anlage registrieren Innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Bei KWK-Anlagen zählt die Aufnahme des Dauerbetriebs.
- Stilllegung Beginn und Ende melden Beginn vorläufiger und endgültiger Stilllegungen sowie das Ende vorläufiger Stilllegungen, jeweils innerhalb eines Monats nach dem Ereignis (§ 5 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3).
- Zulassung Projekt registrieren Wurde eine Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Windenergie-auf-See-Gesetz oder sonstigem Bundesrecht erteilt, ist das Projekt zu registrieren. Ereignis ist die Bekanntgabe der Zulassung (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 4).
Bei der Modernisierung einer KWK-Anlage beginnt die Frist mit der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs. Für Altanlagen, die vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb gingen, war die Registrierung bis zum 30. September 2021 nachzuholen (§ 5 Abs. 5 Satz 2 MaStRV); diese Übergangsfrist ist abgelaufen.
Was die Verspätung kostet: § 52 EEG
Die Sanktion steht nicht in der Registerverordnung, sondern im EEG, und sie trifft nicht die Behörde, sondern das Verhältnis zum Netzbetreiber. Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 EEG 2023 müssen Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber eine Zahlung leisten, wenn sie die zur Registrierung erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt haben.
Die Höhe steht in Absatz 2: 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat, in dem der Pflichtverstoß ganz oder zeitweise vorliegt oder andauert.
Und dann kommt der Absatz, den kaum jemand kennt. § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG senkt die Zahlung auf 2 Euro pro Kilowatt und Kalendermonat, sobald die Pflicht erfüllt wird. Ausdrücklich gilt: „diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes“.
| Stand | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Verstoß dauert an | 12 kW mal 10 € mal 6 Monate | 720 € |
| Registrierung nachgeholt | 12 kW mal 2 € mal 6 Monate | 144 € |
| Differenz durch das Nachholen | rückwirkend gespart | 576 € |
Das ist der stärkste Grund, eine versäumte Registrierung sofort nachzuholen statt sie auszusitzen: Jeder weitere Monat kostet den vollen Satz, und die Rückwirkung greift erst mit der Erfüllung.
Zwei Regeln daneben, die den Rahmen abstecken. Bei mehreren Pflichtverstößen im selben Monat sind die Zahlungen insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt und Monat begrenzt (§ 52 Abs. 5 EEG). Und der Anspruch verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß folgt (§ 52 Abs. 6 EEG); fällig wird die Zahlung zum 15. Kalendertag des Folgemonats, aufgerechnet werden kann sie mit den Vergütungsansprüchen.
- 10 € je Kilowatt und Kalendermonat
- Jeder weitere Monat kommt hinzu
- Fällig zum 15. des Folgemonats
- Aufrechnung mit der Vergütung möglich
- 2 € je Kilowatt und Kalendermonat
- Wirkt zurück bis zum Beginn des Verstoßes
- Greift erst mit der Erfüllung der Pflicht
- Ein Fünftel des vollen Satzes
Die zweite Sanktion, die selten zur Sprache kommt
Neben der Zahlung an den Netzbetreiber steht eine Ordnungswidrigkeit. § 21 Nr. 1 MaStRV erklärt es für ordnungswidrig im Sinn des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e des Energiewirtschaftsgesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 MaStRV eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
Der Rahmen dafür liegt nach § 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG bei bis zu 50.000 Euro. Das ist ein Höchstbetrag und keine zu erwartende Zahl; die praktisch spürbare Folge einer verspäteten Registrierung ist in aller Regel die Zahlung nach § 52 EEG.
§ 52 EEG: Zahlung an den Netzbetreiber, gerechnet je Kilowatt und Monat, rückwirkend reduzierbar durch Nachholen.
§ 21 MaStRV mit § 95 EnWG: Ordnungswidrigkeit gegenüber der Behörde, Rahmen bis 50.000 Euro.
Die erste läuft automatisch über die Abrechnung. Die zweite setzt ein Verfahren voraus.
Wo die Frist in den Förderablauf gehört
Die Registrierung ist keine Förderbedingung, und genau deshalb rutscht sie durch. Der Antrag ist gestellt, die Zusage liegt vor, die Anlage läuft: Der Vorgang fühlt sich abgeschlossen an, während die Monatsfrist erst zu laufen beginnt.
In der Reihenfolge steht sie damit hinter allem, was FörderPilot sonst überwacht. Für die Förderung selbst gilt weiterhin die Grundregel dieser Marke: erst der Antrag, dann der Auftrag, nachzulesen in Antrag vor Auftrag: der teuerste Förderfehler. Wer eine Photovoltaikanlage über einen Kredit statt über einen Zuschuss finanziert, findet die Einordnung in Photovoltaik: KfW 270 statt Zuschuss.
Nach der Inbetriebnahme laufen dann zwei Termine nebeneinander: die Monatsfrist des § 5 Abs. 5 MaStRV und der Verwendungsnachweis, den die Zusage verlangt. Beide hängen an demselben Datum und werden regelmäßig verwechselt; der Nachweis ist in Verwendungsnachweis nach der Zusage beschrieben.
FörderPilot rechnet mit den Daten, die Sie eintragen, und nennt zu jedem Termin die Fundstelle. Eine Registrierung im Marktstammdatenregister nimmt die App nicht vor: Sie erinnert an die Frist und sagt, wo sie steht.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, meine PV-Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren?
Einen Monat. § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV verlangt die Registrierung von Einheiten und EEG-Anlagen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Bei KWK-Anlagen zählt stattdessen die Aufnahme des Dauerbetriebs, bei einer Modernisierung dessen Wiederaufnahme.
Was passiert, wenn ich die Registrierung vergessen habe?
Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 2 EEG 2023 ist an den Netzbetreiber eine Zahlung von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat zu leisten, in dem der Verstoß vorliegt. Sobald die Registrierung nachgeholt ist, sinkt der Betrag nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG auf 2 Euro pro Kilowatt und Monat, und zwar rückwirkend bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.
Lohnt es sich, eine versäumte Registrierung nachzuholen?
Ja, und zwar sofort. Die Verringerung auf 2 Euro je Kilowatt und Monat greift erst mit der Erfüllung der Pflicht, wirkt dann aber auf den gesamten Zeitraum zurück. Bei einer 12-Kilowatt-Anlage und sechs Monaten Verzug sind das 144 statt 720 Euro.
Muss ich eine Inselanlage ohne Netzanschluss registrieren?
Nein. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV nimmt Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher sowie EEG- und KWK-Anlagen aus, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Ein Steckersolargerät an der Haushaltssteckdose ist mittelbar angeschlossen und damit registrierungspflichtig.
Muss ich auch eine Stilllegung melden?
Ja. § 5 Abs. 3 MaStRV verlangt die Registrierung des Beginns vorläufiger und endgültiger Stilllegungen sowie des Endes vorläufiger Stilllegungen. Auch dafür gilt nach § 5 Abs. 5 Satz 3 MaStRV die Frist von einem Monat ab dem Eintreten des Ereignisses.
Das Wichtigste in Kürze
Für die Registrierung im Marktstammdatenregister gilt eine Frist von einem Monat: bei Einheiten und EEG-Anlagen ab der Inbetriebnahme, bei KWK-Anlagen ab der Aufnahme des Dauerbetriebs, bei Stilllegungen und zugelassenen Projekten ab dem jeweiligen Ereignis (§ 5 Abs. 5 MaStRV).
Wer sie versäumt, zahlt nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 EEG 2023 an den Netzbetreiber 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat. Sobald die Registrierung nachgeholt ist, sinkt der Betrag nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG rückwirkend auf 2 Euro. Nachholen ist deshalb immer günstiger als Aussitzen.
Daneben steht eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Nr. 1 MaStRV in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. e EnWG mit einem Rahmen von bis zu 50.000 Euro. Das ist ein Höchstbetrag; die praktisch spürbare Folge ist die Zahlung nach dem EEG.
Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.