Fenstertausch-Förderung: U-Wert 0,95 und der Ablauf
13. September 2026 · 10 Min. Lesezeit · FörderPilot RedaktionNeue Fenster und Außentüren fördert das BAFA als Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Fenster, Balkon- und Terrassentüren dürfen in Wohngebäuden einen U-Wert von 0,95 W/(m²·K) nicht überschreiten, Haustüren 1,3 W/(m²·K).
Ein Energieeffizienz-Experte muss schon in den Antrag eingebunden sein. Der Antrag geht vor Vorhabenbeginn ein, und bei Antragstellung liegt ein Liefer- oder Leistungsvertrag unter der Bedingung der Förderzusage vor. Förderfähig sind höchstens 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je Gebäude und Kalenderjahr.
Wer alte Fenster tauscht, bekommt vom Bund 15 Prozent Zuschuss, aber nur für Bauteile, die eine feste Grenze beim Wärmedurchgang einhalten. Diese Grenze ist nicht für jedes Bauteil dieselbe: Für die Haustür gilt ein anderer Wert als für das Dachflächenfenster. Dazu kommen ein Experte, der vor dem Antrag feststehen muss, und eine Höchstgrenze, die sich Fenster und Dämmung teilen. Dieser Beitrag geht die Förderrichtlinie in der Fassung vom 17. Juli 2026 Punkt für Punkt durch.
Was beim Fenstertausch gefördert wird
Die Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG EM) nennt in Nummer 5.1 Buchstabe b ausdrücklich die „Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren“. Zuständig für den Zuschuss ist nach Nummer 9.1 das BAFA, nicht die KfW. Der Fördersatz beträgt nach Nummer 8.4.1 Buchstabe a 15 Prozent.
Förderfähig sind nach Nummer 8.2 die Bruttoausgaben, die Sie tatsächlich tragen. Dazu zählen neben dem Material auch der fachgerechte Einbau und die Umfeldmaßnahmen, also vorbereitende und wiederherstellende Arbeiten, die für den Tausch nötig sind. Wer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann nur die Nettoausgaben ansetzen.
Das BAFA fördert nach eigener Programmseite Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Und der Einbau in Eigenleistung ist nicht ausgeschlossen, aber eingeschränkt: Gefördert werden dann nur die Materialausgaben, und nur wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekten Materialausgaben mit dem Verwendungsnachweis bestätigt.
Die U-Werte: 0,95 ist nicht die einzige Zahl
Die Anlage zur Förderrichtlinie, die Technischen Mindestanforderungen (TMA), legt je Bauteil einen Höchstwert für den Wärmedurchgangskoeffizienten fest. Je kleiner der Wert, desto weniger Wärme geht verloren. Für Wohngebäude gelten diese Grenzen:
| Bauteil | U max in W/(m²·K) |
|---|---|
| Fenster, Balkon- und Terrassentüren (Uw) | 0,95 |
| Dachflächenfenster | 1,0 |
| barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren | 1,1 |
| Fenster mit Sonderverglasung (Schall- und Brandschutz, Durchschuss-, Durchbruch- und Sprengwirkungshemmung) | 1,1 |
| Außentüren beheizter Räume, Hauseingangstüren (UD) | 1,3 |
| Ertüchtigung vorhandener Fenster, Balkon- und Terrassentüren sowie Kastenfenster und Fenster mit Sonderverglasung | 1,3 |
| Fenster bei Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz | 1,4 |
Zwei Zeilen tragen Zusatzbedingungen. Barrierearm heißt nach der Anlage: Das Drehmoment am Fenstergriff liegt unter 5 Nm, die Kraft am Hebelende unter 30 N, der Griff sitzt höchstens 1,05 m über dem Fußboden, und die Schwelle von Balkon- und Terrassentüren ist höchstens 2,0 cm hoch. Einbruchhemmend heißt: mindestens Widerstandsklasse RC2 nach DIN EN 1627.
Der Wert allein reicht nicht. Die Anlage verlangt bei allen Maßnahmen eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung und die Prüfung, ob wegen Feuchteschutz und Mindestluftwechsel weitere Schritte nötig sind. Die Nachweise zählt Nummer 1.1.1 der Anlage auf:
- Nachweise für die wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung
- ein Lüftungskonzept, wenn die Maßnahme die Luftdichtheit des Gebäudes erhöht, zum Beispiel unter Anwendung der DIN 1946-6
- die Bestätigung, dass die U-Werte eingehalten und die Bauteile wärmebrückenminimiert und luftdicht eingebaut sind
- Herstellernachweise der U-Werte von Fenstern und Türen
- vorhabenbezogene Rechnungen, Zahlungsnachweise und eine Aufstellung der förderfähigen Ausgaben
Die Haustür muss nicht 0,95 schaffen. Für Außentüren beheizter Räume und Hauseingangstüren gilt 1,3 W/(m²·K), bezogen auf den UD-Wert der Tür.
Wer Fenster und Haustür in einem Angebot bestellt, lässt sich deshalb für jedes Bauteil den passenden Wert ausweisen und nicht nur eine Zahl für alles.
Experte vor dem Antrag, Vertrag mit Bedingung
Nummer 9.3 der Richtlinie ist hier eindeutig: Für Anträge, die Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle enthalten, ist für die Beantragung ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Eine Fachunternehmererklärung genügt dort nicht; derselbe Absatz lässt sie nur bei Heizungstechnik und Heizungsoptimierung ohne iSFP-Bonus ausreichen. Nach Abschluss bestätigt der Experte die Einhaltung der Mindestanforderungen und die förderfähigen Ausgaben. Welche Rolle er in welchem Programm spielt, ordnet unser Beitrag Energieeffizienz-Experte: wann er Pflicht ist ein.
Der Antrag muss nach Nummer 9.2.1 vor Vorhabenbeginn gestellt sein. Als Beginn gilt grundsätzlich der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags. Beim Antrag muss aber schon ein Vertrag vorliegen, und zwar mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage und mit dem voraussichtlichen Datum der Umsetzung. Planung und Beratung dürfen vorher stattfinden. Für den Zeitpunkt zählt der Eingang beim BAFA. Wie Bedingung und Vorhabenbeginn zusammenpassen und wie ein solcher Vertrag aussieht, zeigt der Beitrag Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung.
- Vorher Experten einbinden, Angebot einholen Planung und Beratung lösen keinen Vorhabenbeginn aus (Nummer 9.2.1).
- Antrag Vertrag mit Bedingung, Antrag beim BAFA Der Vertrag steht unter der Bedingung der Förderzusage und nennt das voraussichtliche Umsetzungsdatum. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags.
- Bescheid 36 Monate Bewilligungszeitraum Die Zusage ist befristet, gerechnet ab Zugang des Zuwendungsbescheids (Nummer 9.4.1).
- Einbau Fenster einbauen, Nachweise sammeln U-Werte, luftdichter Einbau, gegebenenfalls Lüftungskonzept, unbar bezahlte Rechnungen.
- + 6 Monate Verwendungsnachweis einreichen Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens, spätestens mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Bewilligungszeitraum (Nummer 9.5.1).
Die letzte Station wird gern unterschätzt. Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller nach Nummer 9.5.1 seinen Anspruch auf die Auszahlung. Rechnungen sind nach Nummer 9.5 unbar zu begleichen, auf Deutsch auszustellen und müssen Namen, Maßnahme, Arbeitsleistung, Durchführungszeitraum und Adresse des Gebäudes nennen. Was sonst in den Nachweis gehört, steht in Verwendungsnachweis nach der Zusage.
Ändert sich nach der Zusage etwas am Vorhaben, etwa andere Fenster oder eine zusätzliche Tür, ist das nach Nummer 9.4 dem Durchführer unverzüglich anzuzeigen. Wer ganz neu ansetzen will, kann auf die Zusage verzichten. Dann gilt nach Nummer 9.2.5 eine Sperrfrist: Ein neuer Antrag für dasselbe Gebäude und dieselben Maßnahmen ist frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichtserklärung möglich. Ein Verzicht als schneller Neustart funktioniert also nicht.
Höchstgrenze und iSFP-Bonus: was Fenster und Dämmung teilen
Nummer 8.3 begrenzt die förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen an der Gebäudehülle pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Anzahl gestellter Anträge. Fenster und Dämmung fallen beide unter Nummer 5.1 und teilen sich damit dieselbe Grenze, die nach Nummer 8.3.1 auch für Anlagentechnik und Heizungsoptimierung gilt: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Betrifft der Tausch nur einen Teil des Hauses, zählen nur die betroffenen Wohneinheiten.
Wird der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) gewährt, verdoppelt sich die Grenze auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit. Der Bonus von 5 Prozentpunkten wirkt nach Nummer 8.4.2 aber nur auf die Ausgaben, die über der Grenze ohne Fahrplan liegen, und er setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro voraus. Das BAFA ergänzt: Das Mindestvolumen muss im jeweiligen Antrag erreicht werden, Anträge aus demselben Kalenderjahr werden nicht zusammengerechnet.
- Liegt der Sanierungsfahrplan schon bei Antragstellung vor, und ist der Fenstertausch darin enthalten? Ja Weiter mit Frage 2.Nein Kein Bonus. Die Grenze bleibt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, außer Sie sind nach Nr. 5.2 der EBW-Richtlinie nicht antragsberechtigt für einen iSFP (Nr. 8.3.1 a BEG EM).
- Erreicht dieser eine Antrag mindestens 30.000 Euro förderfähige Ausgaben bei einer Wohneinheit? Ja Weiter mit Frage 3.Nein Kein Bonus. Ein zweiter Antrag im selben Kalenderjahr wird nicht hinzugerechnet.
- Wird die Maßnahme innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des Fahrplans umgesetzt? Ja Der Bonus greift: plus 5 Prozentpunkte auf die Ausgaben über 30.000 Euro, bis zur erhöhten Grenze von 60.000 Euro. Vor dem Verwendungsnachweis muss die Energieberatung abschließend beschieden und ausgezahlt sein.Nein Kein Bonus. Der Fahrplan ist für diese Maßnahme abgelaufen.
Wie sich die Grenze in einem Mehrfamilienhaus aufaddiert, rechnet der Beitrag Förderhöchstbetrag je Wohneinheit Wohnung für Wohnung vor. Auf welchen Stichtag es für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr ankommt, sagt Nummer 8.3 nicht; wer Fenster und Dämmung über den Jahreswechsel verteilen will, klärt das vorher mit dem Experten.
Praxisbeispiel: Fenster, Balkontür und Haustür
Ein Beispiel mit erfundenen, aber plausiblen Zahlen: Ein selbstgenutztes Einfamilienhaus, eine Wohneinheit, Bauantrag vor mehr als fünf Jahren. Getauscht werden elf Fenster, eine Balkontür und die Haustür. Das Angebot lautet auf 26.400 Euro brutto einschließlich Ausbau, Einbau und Anschlussarbeiten. Einen Sanierungsfahrplan gibt es nicht.
Der Ablauf im Beispiel: Im Oktober 2026 bindet der Haushalt eine Energieeffizienz-Expertin ein, holt das Angebot ein und unterschreibt den Vertrag unter der Bedingung der Förderzusage, mit März 2027 als voraussichtlichem Einbautermin. Am selben Tag geht der Antrag beim BAFA ein. Dieser Termin darf nach Nummer 9.2.1 nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, der 36 Monate ab Zugang des Bescheids läuft. Nach dem Einbau bleiben sechs Monate für den Verwendungsnachweis.
Das Angebot weist für Fenster und Balkontür einen Uw-Wert von 0,90 aus, für die Haustür einen UD-Wert von 1,2. Beide Werte liegen unter der jeweiligen Grenze. Die förderfähigen Ausgaben liegen unter 30.000 Euro, der Zuschuss beträgt also 15 Prozent von 26.400 Euro, das sind 3.960 Euro.
Nun plant der Haushalt im selben Kalenderjahr zusätzlich eine Dachdämmung für 14.000 Euro. Zusammen sind das 40.400 Euro, gefördert werden ohne Fahrplan aber nur 30.000 Euro: 4.500 Euro Zuschuss. Läge ein Sanierungsfahrplan vor, der beide Maßnahmen enthält, und würden beide in einem Antrag gestellt, stiege die Grenze auf 60.000 Euro. Dann gäbe es 15 Prozent auf 40.400 Euro und 5 Prozentpunkte auf die 10.400 Euro über 30.000, zusammen 6.580 Euro.
- Nur Fenster und Haustür, 26.400 € 3.960 €
- Plus Dach, ohne Fahrplan, 30.000 € angesetzt 4.500 €
- Plus Dach, mit Fahrplan, ein Antrag 6.580 €
Hier setzt FörderPilot an. Für die Maßnahme „Fenster / Außentüren“ führt die App eine eigene Checkliste: Bestätigung des Energieeffizienz-Experten, U-Wert-Nachweis, Angebot mit Einbaudetails, Antrag vor Auftrag sowie Fotos vorher und nachher. Fehlt der Experte, warnt sie. Tragen Sie den geplanten Vorhabenbeginn ein, erinnert der Fristenwächter 90, 30 und 7 Tage vorher, solange der Antrag nicht abgehakt ist. Nach dem eingetragenen Abschluss rechnet die App die sechs Monate für den Verwendungsnachweis. Den Antrag stellen und die U-Werte prüfen bleibt Ihre Aufgabe und die des Experten.
Häufige Fragen
Wie viel Förderung gibt es für neue Fenster?
Das BAFA zahlt 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben (Nummer 8.4.1 Buchstabe a BEG EM). Gefördert werden höchstens 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je Gebäude und Kalenderjahr. Wird der iSFP-Bonus gewährt (Mindestvolumen 30.000 Euro im Antrag), steigt die Grenze bei einer Wohneinheit auf 60.000 Euro, und auf die Ausgaben über 30.000 Euro kommen 5 Prozentpunkte dazu. Dieselbe höhere Grenze gilt, wenn der Eigentümer nach Nr. 5.2 der EBW-Richtlinie nicht antragsberechtigt für einen iSFP ist.
Welchen U-Wert müssen Fenster für die Förderung haben?
Höchstens 0,95 W/(m²·K) für Fenster, Balkon- und Terrassentüren in Wohngebäuden. Für Dachflächenfenster gilt 1,0, für Hauseingangstüren 1,3, für barrierearme oder einbruchhemmende Fenster 1,1 und bei Baudenkmalen oder besonders erhaltenswerter Bausubstanz 1,4 W/(m²·K), mit echten glasteilenden Sprossen 1,6, jeweils nach der Anlage zur Förderrichtlinie BEG EM.
Brauche ich für den Fenstertausch einen Energieeffizienz-Experten?
Ja. Nach Nummer 9.3 BEG EM ist für Anträge mit Maßnahmen an der Gebäudehülle ein Energieeffizienz-Experte einzubinden, und zwar schon bei der Beantragung. Nach Abschluss bestätigt er die Einhaltung der Technischen Mindestanforderungen und die förderfähigen Ausgaben.
Kann ich Fenster selbst einbauen und trotzdem Förderung bekommen?
Eingeschränkt. Bei Eigenleistung werden nach Nummer 8.2 BEG EM nur die Materialausgaben gefördert, und nur wenn ein Energieeffizienz-Experte oder ein Fachunternehmer die fachgerechte Durchführung und die korrekten Materialausgaben mit dem Verwendungsnachweis bestätigt. Die Arbeitsleistung selbst ist dann nicht förderfähig.
Das Wichtigste in Kürze
Der Fenstertausch wird vom BAFA mit 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert, höchstens auf 30.000 Euro für die erste Wohneinheit je Gebäude und Kalenderjahr. Fenster, Balkon- und Terrassentüren dürfen im Wohngebäude einen U-Wert von 0,95 W/(m²·K) nicht überschreiten, Hauseingangstüren 1,3, Dachflächenfenster 1,0.
Vor dem Antrag stehen zwei Dinge fest: der eingebundene Energieeffizienz-Experte und ein Liefer- und Leistungsvertrag unter der Bedingung der Förderzusage. Nach dem Einbau bleiben sechs Monate für den Verwendungsnachweis; wer ihn später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einreicht, verliert den Anspruch auf Auszahlung.
Fenster und Dämmung teilen sich dieselbe Höchstgrenze. Der iSFP-Bonus hilft nur, wenn ein Antrag mindestens 30.000 Euro erreicht, und dann nur auf den Teil darüber.
Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.