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Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung: Muster

Praxis · 5. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · FörderPilot Redaktion

Ein Satz von zwei Zeilen entscheidet über den gesamten Zuschuss. Ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung im Liefer- und Leistungsvertrag lässt sich ein Förderantrag nach der BEG EM nicht stellen, und ein bereits geschlossener Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn. Ein amtliches Muster für diesen Satz gibt es nicht. Dieser Beitrag zeigt, was die Förderrichtlinie wirklich verlangt, wie sich aufschiebende und auflösende Bedingung unterscheiden und welche vier Angaben in den Vertrag gehören.

Was die Förderrichtlinie verlangt

Die Grundlage steht in Nummer 9.2.1 der Förderrichtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17. Juli 2026. Zwei Sätze daraus tragen alles Weitere:

Nummer 9.2.1 BEG EM im Wortlaut

„Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“

„Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.“

Daraus ergibt sich die Zwickmühle, in der fast jeder Antragsteller steckt. Ohne Vertrag kein Antrag, denn der Vertrag muss bei der Antragstellung vorliegen. Mit einem gewöhnlichen Vertrag aber ebenfalls kein Antrag, denn dessen Abschluss ist bereits der Vorhabenbeginn. Die Bedingung ist der einzige Weg dazwischen. Warum die Reihenfolge über den gesamten Zuschuss entscheidet, steht in Antrag vor Auftragsvergabe: der teuerste Fehler.

Zur Sprache: Die Richtlinie schreibt „Lieferungs- oder Leistungsvertrag“, im Alltag heißt dasselbe Dokument Liefer- und Leistungsvertrag oder schlicht Auftrag. Gemeint ist der Vertrag über die Ausführung, also der mit dem Fachbetrieb. Der Vertrag mit der Energieberatung ist nicht gemeint: Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nach Nummer 9.2.1 vor der Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

Aufschiebend oder auflösend: der Unterschied

Beide Varianten lässt die Richtlinie zu. Sie stammen aus § 158 BGB und wirken gegenläufig. Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Vertrags erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (Absatz 1). Bei der auflösenden Bedingung endet die Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung, und der frühere Rechtszustand tritt wieder ein (Absatz 2).

Die beiden Varianten im Vergleich
ZeitpunktAufschiebende BedingungAuflösende Bedingung
Bei UnterschriftDer Vertrag ist bis zum Eintritt der Bedingung schwebend unwirksam.Der Vertrag ist sofort wirksam.
Wenn die Zusage kommtDer Vertrag wird wirksam. Erst ab hier gibt es einen Auftrag.Der Vertrag läuft unverändert weiter.
Wenn die Zusage endgültig ausbleibtDer Vertrag wird endgültig unwirksam.Die Wirkung des Vertrags endet.

Entscheidend ist, worauf die Bedingung zeigt. Bei der aufschiebenden Variante ist das auslösende Ereignis die Förderzusage, bei der auflösenden ihr endgültiges Ausbleiben. Wer beide Formulierungen verwechselt, hebt den Vertrag genau in dem Moment auf, in dem die Förderung bewilligt wird.

Das Merkblatt Zuschuss Nr. 458 der KfW beschreibt die aufschiebende Variante ausdrücklich: Der Vertrag ist bis zur Zusage der KfW schwebend unwirksam und mit der Ablehnung des Antrags endgültig unwirksam. Für beide Varianten gilt außerdem § 162 Abs. 1 BGB. Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, gilt die Bedingung als eingetreten.

Die vier Angaben, die im Vertrag stehen müssen

Weder die Förderrichtlinie noch das Merkblatt der KfW geben einen Wortlaut vor. Vorgeschrieben sind nur Inhalte, und es sind vier:

Pflichtinhalte des bedingten Vertrags und ihre Fundstelle
AngabeWoraus sie folgt
Die Leistung, für die gefördert wirdSie muss zu der Maßnahme passen, die in der Bestätigung zum Antrag steht (Merkblatt 458).
Die Bedingung mit Bezug auf die FörderzusageNummer 9.2.1 BEG EM; Merkblatt 458, Abschnitt Antragstellung.
Das voraussichtliche Datum der UmsetzungNummer 9.2.1 BEG EM. Es darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums nach Nummer 9.4.1 liegen.
Ein Vertragsdatum vor dem AntragseingangNummer 9.2.1 BEG EM: Maßgeblich ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Durchführer.
Formulierungsbeispiel, kein amtliches Muster

Aufschiebend: „Dieser Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass dem Auftraggeber für die vertragsgegenständliche Maßnahme eine Förderzusage nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, erteilt wird. Er wird mit dem Zugang der Förderzusage wirksam. Bleibt die Förderzusage endgültig aus, wird der Vertrag nicht wirksam. Die Umsetzung der Maßnahme ist voraussichtlich für den [Datum] vorgesehen.“

Auflösend: „Dieser Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Förderzusage nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen, endgültig ausbleibt. Mit dem Eintritt dieser Bedingung endet die Wirkung des Vertrags. Die Umsetzung der Maßnahme ist voraussichtlich für den [Datum] vorgesehen.“

Beide Texte sind Beispiele und keine Rechtsberatung. Ob sie zu Ihrem Vertrag und Ihren Zahlungsbedingungen passen, prüft im Zweifel eine Anwältin oder ein Anwalt.

  1. Bestätigung zum Antrag erstellen lassen Von einem Fachunternehmen oder einer Expertin für Energieeffizienz, mit den geplanten förderfähigen Gesamtkosten.
  2. Bedingung schriftlich in den Vertrag aufnehmen Aufschiebend oder auflösend, immer mit Bezug auf die Förderzusage. Eine mündliche Absprache ist nicht nachweisbar.
  3. Voraussichtliches Umsetzungsdatum eintragen Ein konkretes Datum innerhalb des Bewilligungszeitraums.
  4. Vertrag schließen, danach den Antrag stellen Der Vertrag muss bei der Antragstellung bereits vorliegen.
Vier Schritte, bis der Vertrag antragsfähig ist

BAFA oder KfW: vorlegen oder hochladen

Die Bedingung selbst ist bei beiden Durchführern dieselbe. Was mit dem Papier passiert, ist es nicht. Nummer 9.1 der Richtlinie teilt die Zuständigkeit auf: Der Heizungstausch nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis f sowie h bis j läuft über die KfW, die übrigen Einzelmaßnahmen laufen über das BAFA.

Derselbe Vertrag, zwei Verfahren
PunktKfW, Heizungsförderung 458BAFA, übrige Einzelmaßnahmen
Bedingung im VertragPflichtPflicht
Vertrag bei Antragstellungwird im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladenmuss beim Antragsteller vorliegen
Rechtsform der Förderungwird auf privatrechtlicher Grundlage abgewickelt (Nummer 9.1)Zuwendungsbescheid; es gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG und die §§ 23, 44 BHO (Nummer 9.4)

Praktisch heißt das: Auf der KfW-Seite scheitert ein fehlender oder unbedingter Vertrag sofort beim Hochladen, auf der BAFA-Seite erst dann, wenn der Vertrag angefordert wird. Die Anforderung ist dort nicht schwächer, sondern nur später sichtbar. Wer den Vertrag ohne Bedingung geschlossen hat, hat den Vorhabenbeginn ausgelöst, unabhängig davon, wann jemand danach fragt.

Welche Gründe einen Antrag darüber hinaus scheitern lassen, steht in Förderung abgelehnt oder gekürzt: die Gründe im Bescheid.

Welche Fristen der Vertrag auslöst

Das voraussichtliche Umsetzungsdatum ist kein Formfeld. Es darf nach Nummer 9.2.1 nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen, und dieser Zeitraum beginnt erst mit der Zusage.

36 Monate für die Umsetzung, danach 6 Monate für den Nachweis 36 Monate Bewilligungszeitraum ab Zusage 6 Monate Verwendungsnachweis
36 Monate für die Umsetzung, danach 6 Monate für den Nachweis

Die Zuschussförderung wird nur befristet zugesagt: 36 Monate ab Zugang des Zuwendungsbescheids beziehungsweise der Zuschusszusage (Nummer 9.4.1 BEG EM). Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks einzureichen, spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats (Nummer 9.5.1).

Die Frist, die den Anspruch kostet

Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht, verliert der Antragsteller seinen Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses (Nummer 9.5.1 BEG EM).

Ein Punkt, den die meisten Ratgeber überspringen: Der Vorhabenbeginn vor der Bewilligung ist nach Nummer 9.2.1 zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Bei einer aufschiebenden Bedingung nützt das wenig, weil bis zur Zusage gar kein wirksamer Auftrag besteht. Wer früher starten muss, braucht dafür die auflösende Variante und trägt das Risiko selbst.

Wie sich Angebot, Vertrag, Bestätigung und Antrag zeitlich ordnen, steht im Zeitplan der Heizungsförderung bis zur Zusage.

Praxisbeispiel: eine Wärmepumpe für 32.000 Euro

Ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit, Angebot über 32.000 Euro brutto für eine Wärmepumpe, die alte Gasheizung wird ersetzt, die Eigentümer bewohnen das Haus selbst. Die Rechnung nach dem Merkblatt Zuschuss Nr. 458 der KfW, Stand 07/2026:

Diese 12.880 Euro hängen an einem Satz im Vertrag. Fehlt die Bedingung, ist der Vertragsschluss der Vorhabenbeginn, der Antrag kommt zu spät, und der Zuschuss beträgt null. Wie sich der Fördersatz im Einzelnen zusammensetzt, steht in Wärmepumpe: wie sich der Zuschuss zusammensetzt.

Zwei Stichtage im selben Merkblatt betreffen genau dieses Beispiel. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmalig zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um 4 Prozentpunkte; bei Antragstellung ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt. Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt ebenfalls ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um 750 Euro. Maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht der Umsetzung.

FörderPilot führt diese Kette als Checkliste je Maßnahme. Bei der Wärmepumpe steht der Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung als eigener Punkt darin, zwischen der Bestätigung zum Antrag und der Antragstellung vor Vorhabenbeginn. Die Zuschussrechnung setzt die förderfähigen Höchstausgaben an und nicht die Rechnungssumme, und ein näher rückender Stichtag wie der 1. Februar 2027 wird 90 Tage im Voraus angezeigt.

Was die Software nicht leistet: eine Vertragsprüfung oder eine Rechtsberatung. Sie ordnet die Reihenfolge und rechnet den Zuschuss; den Wortlaut der Bedingung verantworten Sie und Ihr Fachbetrieb. Maßgeblich bleiben die geltende Förderrichtlinie, das aktuelle Merkblatt und Ihr Bescheid.

Häufige Fragen

Gibt es ein amtliches Muster für den Liefer- und Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung?

Nein. Weder die Förderrichtlinie BEG EM noch das Merkblatt der KfW geben einen Wortlaut vor. Vorgeschrieben sind nur die Inhalte: eine aufschiebende oder auflösende Bedingung mit Bezug auf die Förderzusage und das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme. Die Formulierung bleibt Ihnen und Ihrem Fachbetrieb überlassen.

Was ist der Unterschied zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung?

Bei der aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag erst mit dem Eintritt der Bedingung wirksam, also mit der Förderzusage; bis dahin ist er schwebend unwirksam (§ 158 Abs. 1 BGB). Bei der auflösenden Bedingung ist der Vertrag sofort wirksam und endet, wenn die Bedingung eintritt, also wenn die Förderzusage endgültig ausbleibt (§ 158 Abs. 2 BGB). Die BEG EM lässt beide Varianten zu.

Muss ich den Vertrag zusammen mit dem Förderantrag einreichen?

Bei der Heizungsförderung der KfW ja: Der abgeschlossene Lieferungs- oder Leistungsvertrag wird bei der Antragstellung im Kundenportal „Meine KfW“ hochgeladen. Beim BAFA muss der Vertrag mit der Bedingung bei der Antragstellung beim Antragsteller vorliegen. Geschlossen sein muss er in beiden Fällen.

Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Förderantrag abgelehnt wird?

Bei einer aufschiebenden Bedingung wird der Vertrag mit dem endgültigen Nichteintritt der Bedingung, also der Ablehnung des Antrags, endgültig unwirksam. Bei einer auflösenden Bedingung endet die Wirkung des Vertrags mit dem Eintritt der Bedingung. Was daraus für bereits erbrachte Leistungen und Anzahlungen folgt, hängt vom konkreten Vertrag ab.

Zählt schon ein Angebot oder eine Energieberatung als Vorhabenbeginn?

Nein. Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nach Nummer 9.2.1 BEG EM vor der Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns. Nach dem Merkblatt der KfW löst auch der tatsächliche Start der Bauarbeiten vor Ort den Vorhabenbeginn aus.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Ein Förderantrag nach der BEG EM setzt voraus, dass bei der Antragstellung bereits ein Liefer- oder Leistungsvertrag vorliegt, der unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem das voraussichtliche Datum der Umsetzung hervorgeht (Nummer 9.2.1 BEG EM). Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.

Ein amtliches Muster für die Klausel gibt es nicht. Vorgegeben sind nur die Inhalte: der Bezug auf die Förderzusage, das voraussichtliche Umsetzungsdatum und ein Vertragsdatum vor dem Eingang des Antrags. Aufschiebend heißt, der Vertrag wird erst mit der Zusage wirksam; auflösend heißt, er ist sofort wirksam und endet, wenn die Zusage endgültig ausbleibt (§ 158 BGB).

Bei der Heizungsförderung der KfW wird der Vertrag im Kundenportal hochgeladen, beim BAFA muss er bei der Antragstellung vorliegen. Nach der Zusage laufen 36 Monate Bewilligungszeitraum. Wird der Verwendungsnachweis später als sechs Monate nach dessen Ablauf eingereicht, entfällt der Anspruch auf die Auszahlung des Zuschusses.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.

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