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Praxis

Heizungsförderung für Vermieter: Zuschuss im Mehrfamilienhaus

28. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · FörderPilot Redaktion
Kurzantwort

Vermieter eines Mehrfamilienhauses bekommen die Heizungsförderung der KfW (Zuschuss 458), aber nur die Grundförderung von 30 Prozent. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind an die selbstgenutzte Wohneinheit gebunden und entfallen für vermietete Einheiten vollständig.

Vermieter eines Mehrfamilienhauses sind für die Heizungsförderung antragsberechtigt, bekommen aber weniger als die Werbung verspricht: Es bleibt bei der Grundförderung von 30 Prozent, weil beide Boni an die Selbstnutzung gebunden sind. Bei sechs Wohneinheiten liegt der Rahmen bei 103.000 Euro förderfähigen Ausgaben und damit bei bis zu 30.900 Euro Zuschuss. Dieser Beitrag rechnet, was Vermietern bleibt, wie die Staffel je Wohneinheit wirkt und in welcher Reihenfolge Antrag und Vertrag stehen müssen.

Was Vermieter aus der Heizungsförderung herausholen

Die Heizungsförderung läuft über die KfW als Zuschuss Nummer 458, nicht über das BAFA. Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden, und das schließt vermietete Mehrfamilienhäuser ein. Wer ein Mietshaus besitzt und die alte Zentralheizung gegen eine Wärmepumpe tauscht, kann den Antrag also stellen.

Was er bekommt, ist die Grundförderung: 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Was er nicht bekommt, sind die beiden Boni, mit denen die Werbung rechnet. Beide sind an die Selbstnutzung gebunden.

Das ist kein Versäumnis im Antrag, sondern die Systematik der Richtlinie: Die Boni sind als Beschleunigung und als Ausgleich für geringere Einkommen gedacht und setzen voraus, dass der Eigentümer in der geförderten Wohnung selbst wohnt.

Warum die Boni an der Selbstnutzung hängen

Die Bindung steht wörtlich in der Förderrichtlinie. Nummer 8.4.4 gewährt den Klimageschwindigkeitsbonus selbstnutzenden Eigentümern und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Nummer 8.4.5 knüpft den Einkommensbonus an dieselbe Bedingung: selbstgenutzte Wohneinheit, und das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen bestimmt die Stufe von 40, 30 oder 10 Prozent.

Für ein komplett vermietetes Haus heißt das: Beide Boni entfallen vollständig. Es gibt keinen Vermieterbonus und keinen Ersatz.

Eine Zwischenstellung gibt es: Bewohnt der Eigentümer eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus selbst, kann er für diese eine Wohneinheit die Boni beantragen. Gerechnet wird der Klimageschwindigkeitsbonus dann auf höchstens 28.000 Euro, also auf bis zu 4.480 Euro. Für die übrigen, vermieteten Einheiten bleibt es bei der Grundförderung.

Selbstnutzender Eigentümer
  • 30 % Grundförderung
  • 16 % Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch einer funktionstüchtigen alten Heizung
  • Einkommensbonus von 40, 30 oder 10 % je nach Haushaltseinkommen
  • Obergrenze bis 70 %, bei geringem Einkommen bis 80 %
Gilt nur für die selbstgenutzte Wohneinheit.
Vermieter
  • 30 % Grundförderung
  • Kein Klimageschwindigkeitsbonus (Nummer 8.4.4)
  • Kein Einkommensbonus (Nummer 8.4.5)
  • Obergrenze von 70 % bleibt unerreicht
Gilt für jede vermietete Wohneinheit gleich.
Dasselbe Haus, zwei Antragsteller: was die Selbstnutzung verändert

Zeitkritisch ist der Klimageschwindigkeitsbonus nur für Selbstnutzer: Er sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich. Der Förderhöchstbetrag sinkt zum selben Datum, und der betrifft auch Vermieter.

Die Höchstausgaben-Staffel je Wohneinheit

Der Prozentsatz greift nicht auf die Angebotssumme, sondern auf die förderfähigen Höchstausgaben. Für die Heizungsförderung gelten 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Was darüber liegt, ist Eigenanteil.

Förderfähige Höchstausgaben der Heizungsförderung nach Zahl der Wohneinheiten
WohneinheitenBemessungsgrundlageZuschuss bei 30 % Grundförderung
128.000 €8.400 €
243.000 €12.900 €
6103.000 €30.900 €
12151.000 €45.300 €

Die dritte Spalte ist zugleich die ehrliche Antwort auf die Frage, was ein Vermieter maximal herausholt: Ohne Boni ist die Grundförderung der einzige Baustein, und die Deckelung der Ausgaben begrenzt sie zusätzlich.

An der Gebäudehülle gelten eigene Werte: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, danach dieselben Stufen, und dort rechnet es für Vermieter und Selbstnutzer gleich. Die ganze Staffel für beide Förderwege steht in Förderhöchstbetrag je Wohneinheit: die Staffel verstehen.

Diese Höchstausgaben sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich. Wer den Antrag bis dahin stellt, rechnet noch mit den heutigen Werten.

Fristen und Ablauf: Antrag vor Beginn, Nachweis nach Abschluss

Die Förderung verzeiht die Reihenfolge nicht. Schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage gilt als Vorhabenbeginn, und ein Vorhabenbeginn vor der Antragstellung schließt die Förderung aus.

  1. Schritt 1 Bestätigung zum Antrag Das Fachunternehmen oder ein Energieeffizienz-Experte stellt die BzA aus.
  2. Schritt 2 Vertrag mit Bedingung Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung zur KfW-Zusage.
  3. Schritt 3 Antrag bei der KfW Im Kundenportal, vor jedem Vorhabenbeginn.
  4. Schritt 4 Zusage und Umsetzung Erst nach der Zusage beginnt der Einbau.
  5. Schritt 5 Verwendungsnachweis Binnen sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens (Nummer 9.5.1).
Vom Angebot bis zur Auszahlung: die Reihenfolge bei KfW 458

Der Verwendungsnachweis ist die einzige Frist nach der Bewilligung. Er ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einzureichen. Daneben steht ein zweiter Anker, der im Zuwendungsbescheid steht: der Bewilligungszeitraum. Wer den Nachweis später als sechs Monate nach dessen Ablauf einreicht, verliert den Anspruch auf die Auszahlung.

Warum schon der Vertragsschluss zur Falle wird und wie die Bedingungsklausel sie entschärft, steht in Antrag vor Auftragsvergabe: der teuerste Förderfehler.

Was für vermietete Einheiten sonst gilt

Wer als Vermieter mehr will als die Grundförderung, hat zwei andere Wege. Der erste führt über die Gebäudehülle: Dämmung, Fenster und Außentüren fördert das BAFA mit 15 Prozent, mit iSFP-Bonus 20 Prozent. Dieser Bonus hängt ausdrücklich nicht an der Selbstnutzung, für die Effizienzmaßnahmen rechnen Vermieter und Selbstnutzer gleich. Voraussetzung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten.

Der zweite Weg ist die Sanierung zum Effizienzhaus über den KfW-Kredit 261 mit bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit. Der Tilgungszuschuss hängt von der erreichten Effizienzhaus-Stufe ab, der Kredit 262 ist eingestellt. Die Einordnung steht in Effizienzhaus mit KfW 261.

Daneben bleibt die steuerliche Seite: Für vermietete Einheiten gilt eine andere Programmlogik, unter anderem die steuerliche Abschreibung. Was davon in Ihrem Fall trägt, ist eine Frage an die Steuerberatung.

Kein Rechtsanspruch

Die Förderung ist in keine Richtung eine Pflicht, und es besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss: Die KfW entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

Was bleibt, ist die Planbarkeit der Konditionen zum Antragszeitpunkt. Wer zuerst umsetzt und dann beantragt, verliert auch das.

Praxisbeispiel: Sechsfamilienhaus, komplett vermietet

Sechs Wohneinheiten, alle vermietet, die Ölheizung soll einer Wärmepumpe weichen, das Angebot liegt bei 140.000 Euro. Angesetzt werden 103.000 Euro: 28.000 für die erste Wohneinheit plus fünfmal 15.000. Die Grundförderung von 30 Prozent ergibt 30.900 Euro Zuschuss. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus entfallen, weil keine der Wohnungen selbst genutzt wird.

Zum Vergleich: Bewohnte der Eigentümer eine Wohnung selbst und tauschte er eine funktionstüchtige alte Heizung, kämen für seine Einheit bis zu 4.480 Euro Klimageschwindigkeitsbonus dazu. An den anderen fünf Einheiten änderte das nichts.

FörderPilot setzt die förderfähigen Ausgaben selbst an, statt den Prozentsatz auf die Angebotssumme zu rechnen: In der Berechnung steht, wie viel Ihrer Kosten angesetzt wird, und die Staffel steht als Notiz an der Maßnahme. Ist die Wohnung nicht selbst bewohnt, warnt die Berechnung ausdrücklich, welche Boni deshalb entfallen, statt sie still mitzurechnen.

Zwei Fristen behält die App dabei im Blick: Tragen Sie den geplanten Vorhabenbeginn ein, erinnert der Wächter 90, 30 und 7 Tage vorher an den ausstehenden Antrag. Tragen Sie den Abschluss des Vorhabens ein, rechnet er die Sechs-Monats-Frist des Verwendungsnachweises und meldet sich rechtzeitig. Maßgeblich bleiben die jeweils aktuelle Förderrichtlinie, das Merkblatt der KfW und Ihr Bewilligungsbescheid.

Häufige Fragen

Bekommen Vermieter die Heizungsförderung?

Ja, als Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Vermieter eines Mehrfamilienhauses sind bei der KfW (Zuschuss 458) antragsberechtigt. Die beiden Boni entfallen: Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus stehen nur selbstnutzenden Eigentümern für die selbstgenutzte Wohneinheit zu.

Gilt der Klimageschwindigkeits­bonus für vermietete Wohnungen?

Nein. Nummer 8.4.4 der Förderrichtlinie bindet den Bonus an selbstnutzende Eigentümer und an die selbstgenutzte Wohneinheit. Bewohnen Sie eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus selbst, gilt der Bonus nur für diese eine Einheit.

Wie hoch ist der Zuschuss für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen?

Bei der Heizungsförderung bis zu 30.900 Euro. Angesetzt werden 28.000 Euro für die erste Wohneinheit plus je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, zusammen 103.000 Euro; 30 Prozent Grundförderung darauf ergeben 30.900 Euro. Mehr ist ohne Boni nicht möglich, weil Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus an die Selbstnutzung gebunden sind.

Wann muss die Heizungsförderung beantragt werden?

Vor dem Vorhabenbeginn. Schon der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung zur KfW-Zusage gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus. Nach dem Abschluss des Vorhabens bleiben sechs Monate für den Verwendungsnachweis.

Sinkt die Heizungsförderung für Vermieter noch?

Ja. Der Förderhöchstbetrag sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich; wer den Antrag bis dahin stellt, rechnet noch mit den heutigen Werten. Der ebenfalls sinkende Klimageschwindigkeitsbonus betrifft Vermieter nicht, weil er ihnen schon heute nicht zusteht.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Vermieter eines Mehrfamilienhauses bekommen die Heizungsförderung der KfW (Zuschuss 458), aber nur die Grundförderung von 30 Prozent. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind an die selbstgenutzte Wohneinheit gebunden und entfallen für vermietete Einheiten vollständig.

Gerechnet wird auf die förderfähigen Höchstausgaben: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste, je 8.000 Euro ab der siebten. Ein komplett vermietetes Sechsfamilienhaus kommt damit auf 103.000 Euro Bemessungsgrundlage und bis zu 30.900 Euro Zuschuss. Diese Höchstausgaben sinken ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich.

Beantragt wird vor jedem Vorhabenbeginn; schon ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung gilt als Beginn. Nach dem Abschluss des Vorhabens bleiben sechs Monate für den Verwendungsnachweis.

Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.

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