Die Boni der Heizungsförderung und ihre Voraussetzungen
12. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · FörderPilot RedaktionDie Förderquote entsteht als Summe: Grundförderung nach Maßnahmengruppe, dazu bis zu vier Boni, am Ende gekappt bei 80 Prozent bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und sonst bei 70 Prozent.
Die Förderquote einer Heizung entsteht nicht aus einer Zahl, sondern aus einer Addition mit Deckel. Auf eine Grundförderung kommen bis zu vier Boni, jeder mit eigenen Voraussetzungen, und am Ende kappt eine Obergrenze das Ergebnis. Wer nur die Höchstquote kennt, plant mit einer Zahl, die für Vermieter nie und für viele Selbstnutzer nicht erreichbar ist. Dieser Beitrag nimmt die Förderrichtlinie Bonus für Bonus auseinander.
Die Grundförderung und der Deckel darüber
Nummer 8.4.1 der Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen nennt zuerst die Prozentsätze je Maßnahme und dann die Obergrenze für das Ergebnis: 80 Prozent für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 30.000 Euro, 70 Prozent darüber. Die Werte in Klammern von 40.000 Euro beziehen den Familienzuschlag ein, auf den der Einkommens-Bonus weiter unten zurückkommt.
| Maßnahme | Zuschuss | Mögliche Boni |
|---|---|---|
| Gebäudehülle (Nr. 5.1) | 15 % | iSFP-Bonus 5 %, WPB-Bonus 5 % ab Q1 2027 |
| Anlagentechnik außer Heizung (Nr. 5.2) | 15 % | iSFP-Bonus 5 % |
| Anlagen zur Wärmeerzeugung (Nr. 5.3) | 30 % | Klimageschwindigkeit bis 16 %, Einkommen bis 40 % |
| Wärmepumpen (Nr. 5.3 Buchst. c) | max. 30 %, ab Q1 2027 15 % | zusätzlich Wertschöpfungs-Bonus 15 % ab Q1 2027 |
| Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung (Nr. 5.4 Buchst. a) | 15 % | iSFP-Bonus 5 % |
| Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung | 50 % | keine |
| Fachplanung und Baubegleitung (Nr. 5.5) | 50 % | keine |
Zwei Dinge an dieser Tabelle sind wichtiger als die Zahlen selbst. Erstens werden bei mehreren Maßnahmen mit verschiedenen Fördersätzen die jeweils relevanten Ausgaben getrennt zugeordnet; ein Mischsatz über die ganze Rechnung gibt es nicht. Zweitens gilt die Obergrenze nach Nummer 8.3 zusätzlich für die förderfähigen Ausgaben, unabhängig von der Prozentrechnung.
Zwei Boni setzen Selbstnutzung voraus, einer nicht
Das ist die teuerste Unterscheidung des ganzen Programms, weil sie darüber entscheidet, ob ein Vermieter 30 oder 70 Prozent bekommt.
- Klimageschwindigkeits-Bonus (Nr. 8.4.4): „Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für Maßnahmen nach Nummer 5.3 nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.“
- Einkommens-Bonus (Nr. 8.4.5): ebenfalls nur selbstnutzenden Eigentümern und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit, für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis i
- iSFP-Bonus (Nr. 8.4.2): 5 Prozentpunkte für Maßnahmen aus einem geförderten individuellen Sanierungsfahrplan
- WPB-Bonus (Nr. 8.4.3): 5 Prozentpunkte ab Quartal 1 2027 für Sanierungsmaßnahmen an besonders schlechten Gebäuden
- Wertschöpfungs-Bonus (Nr. 8.4.6): 15 Prozentpunkte ab Quartal 1 2027 für Wärmepumpen mit Ursprung in der Union
Für einen Vermieter bleibt es bei einer Wärmepumpe deshalb bei der Grundförderung von 30 Prozent auf die förderfähigen Ausgaben. Wer ihm die Höchstquote vorrechnet, nennt eine Zahl, die er nicht erreichen kann. Die Gegenrichtung ist genauso falsch: Wer nur den Einkommens-Bonus an die Selbstnutzung bindet, übersieht, dass Nummer 8.4.4 dieselbe Bedingung enthält. Mehr dazu in unserem Beitrag Selbstnutzung: an welchem Bonus sie hängt.
Der Klimageschwindigkeits-Bonus schmilzt nach Kalender
Anders als die übrigen Boni hat dieser ein Ablaufdatum, und zwar ein gestaffeltes. Nummer 8.4.4 nennt vier Stufen und ein Ende.
- 21.07.2026 bis 31.01.2027 16 Prozentpunkte Die aktuell geltende Stufe.
- 01.02.2027 bis 31.07.2027 12 Prozentpunkte Erste Absenkung.
- 01.08.2027 bis 31.01.2028 8 Prozentpunkte Zweite Absenkung.
- 01.02.2028 bis 31.07.2028 4 Prozentpunkte Letzte Stufe.
- ab 01.08.2028 Der Bonus entfällt Danach bleibt nur die Grundförderung und der Einkommens-Bonus.
Die Bedingung für den Bonus ist der Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtstromspeicherheizung, ohne Anforderung an den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Bei funktionstüchtigen Gasheizungen oder Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen. Vorausgesetzt wird außerdem die fachgerechte Demontage und Entsorgung der ausgetauschten Heizung, und nach dem Austausch dürfen die versorgten Wohneinheiten nicht mehr von fossilen oder gasbetriebenen Heizungen im Gebäude oder gebäudenah versorgt werden.
Maßgeblich ist die Antragstellung, und der Antrag muss vor der Auftragsvergabe liegen. Ein Vorhaben, das über einen Stufenwechsel hinweg geplant wird, verliert vier Prozentpunkte, wenn der Antrag auf die falsche Seite des Datums rutscht.
Warum der Antrag vor dem Auftrag stehen muss und was sonst aus dem Bescheid herausfällt, steht in unserem Beitrag Antrag vor Auftragsvergabe.
Einkommens- und iSFP-Bonus: die Bedingungen im Detail
Der Einkommens-Bonus nach Nummer 8.4.5 ist gestaffelt und nicht binär. Drei Stufen, gemessen am zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen.
- bis 30.000 Euro: 40 Prozentpunkte
- über 30.000 bis 40.000 Euro: 30 Prozentpunkte
- über 40.000 bis 50.000 Euro: 10 Prozentpunkte
- Ist mindestens ein bei Antragseingang geborenes Kind unter 18 Jahren im Haushalt gemeldet, reduziert sich das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
Diese Pauschale ist der Grund für die Klammerwerte in Nummer 8.4.1: Wer mit Kind auf 40.000 Euro kommt, wird wie ein Haushalt mit 30.000 Euro behandelt und erreicht damit auch die Obergrenze von 80 statt 70 Prozent. Die Staffel im Einzelnen steht in unserem Beitrag zum Einkommensbonus.
Der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 hat die meisten Vorbedingungen von allen. Die Maßnahme muss Bestandteil eines im Programm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans sein, innerhalb von höchstens 15 Jahren nach dessen Erstellung umgesetzt werden und ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto erreichen. Der iSFP muss bereits bei Antragstellung vorliegen, und zur Einreichung des Verwendungsnachweises muss die geförderte Beratung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Ausgenommen bleiben Leistungen nach den Nummern 5.3, 5.4 Buchstabe b und 5.5, also gerade die Heizung selbst. Was daraus für Dämmung und Fenster folgt, steht im Beitrag Dämmung und Fenster: der iSFP-Bonus.
FörderPilot rechnet aus Maßnahme, Selbstnutzung, Einkommen und Wohneinheiten die erreichbare Quote und weist zu jedem Bonus aus, warum er greift oder nicht. Boni, die erst ab Quartal 1 2027 gelten, stehen dort als Hinweis und nicht als Betrag: Eine Zahl für einen Zeitraum, der noch nicht begonnen hat, wäre eine Zusage und keine Rechnung.
Häufige Fragen
Wie viel Förderung bekomme ich für eine Wärmepumpe?
Die Grundförderung für Maßnahmen zur Wärmeerzeugung beträgt 30 Prozent (Nummer 8.4.1 Buchstabe c). Dazu kommen für selbstnutzende Eigentümer bis zu 16 Prozentpunkte Klimageschwindigkeits-Bonus und bis zu 40 Prozentpunkte Einkommens-Bonus. Die Obergrenze liegt bei 80 Prozent bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und sonst bei 70 Prozent.
Bekommen Vermieter den Klimageschwindigkeits-Bonus?
Nein. Nummer 8.4.4 der Förderrichtlinie gewährt ihn ausdrücklich nur selbstnutzenden Eigentümern und nur für die selbstgenutzte Wohneinheit. Dasselbe gilt nach Nummer 8.4.5 für den Einkommens-Bonus. Der iSFP-Bonus hängt dagegen nicht an der Selbstnutzung.
Wann sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus?
Er liegt bis zum 31. Januar 2027 bei 16 Prozentpunkten, danach bei 12, ab dem 1. August 2027 bei 8 und ab dem 1. Februar 2028 bei 4 Prozentpunkten. Ab dem 1. August 2028 entfällt er. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, und der Antrag muss vor der Auftragsvergabe liegen.
Zählt ein Kind im Haushalt beim Einkommens-Bonus?
Ja. Ist mindestens ein bei Antragseingang geborenes Kind unter 18 Jahren im Haushalt gemeldet, reduziert sich das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro. Das kann sowohl die Bonusstufe als auch die Obergrenze von 70 auf 80 Prozent verschieben.
Das Wichtigste in Kürze
Die Förderquote entsteht als Summe: Grundförderung nach Maßnahmengruppe, dazu bis zu vier Boni, am Ende gekappt bei 80 Prozent bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen und sonst bei 70 Prozent.
Zwei Boni setzen Selbstnutzung voraus und gelten nur für die selbstgenutzte Wohneinheit: Klimageschwindigkeit (Nr. 8.4.4) und Einkommen (Nr. 8.4.5). Der iSFP-Bonus (Nr. 8.4.2) tut das nicht, ist dafür an einen geförderten Sanierungsfahrplan, 15 Jahre und 30.000 Euro Mindestinvestition gebunden und schließt die Heizung selbst aus. Der Klimageschwindigkeits-Bonus schmilzt ab Februar 2027 halbjährlich von 16 auf 4 Prozentpunkte und entfällt zum 1. August 2028.
Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.