Energieeffizienz-Experte: wann er Pflicht ist und was er kostet
Förderung · 3. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · FörderPilot RedaktionFür die Sanierung zum Effizienzhaus verlangt die KfW eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz. Für den Heizungstausch verlangt sie das nicht. Dieser Beitrag ordnet die Programme, nennt die Fördersätze für Fachplanung und Baubegleitung und trennt die Förderbedingung von der Beratungspflicht, die das Gebäudeenergiegesetz vor dem Heizungseinbau verlangt.
Keine allgemeine Pflicht, sondern eine Förderbedingung
Wer sein Haus saniert, muss dafür niemanden aus einer Liste beauftragen. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten einzuschalten, gibt es nicht. Die Pflicht entsteht als Bedingung der Förderprogramme des Bundes: Ohne Fördermittel gilt sie nicht, mit Fördermitteln entscheidet sie über den Antrag.
Maßgeblich ist die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes, ein bundesweites Verzeichnis qualifizierter Fachkräfte, getragen von BMWE, BMWSB, BAFA, KfW und der Deutschen Energie-Agentur (dena). Für die Energieberatung für Wohngebäude verweist das BAFA ausdrücklich auf diese Liste, Rubrik „Wohngebäude“. Wo ein Programm den Experten nicht verlangt, etwa beim Heizungstausch, darf auch ein Fachunternehmen bestätigen.
Ordnungsrecht ist, was das Gebäudeenergiegesetz von Eigentümern verlangt — unabhängig von jeder Förderung.
Zuwendungsrecht ist, was ein Programm als Bedingung setzt, damit Geld fließt. Wer beides vermischt, hält eine Förderbedingung für ein Gesetz oder eine gesetzliche Beratungspflicht für erledigt, weil ein Förderantrag läuft.
Wann er Pflicht ist, Programm für Programm
Die Antwort steht nicht im Gesetz, sondern in den Programmbedingungen von BAFA und KfW — je Maßnahme unterschiedlich:
| Vorhaben | Programm | Experte erforderlich? |
|---|---|---|
| Sanierung zum Effizienzhaus | KfW-Kredit 261 | Ja. Die KfW: „Eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz ist erforderlich.“ |
| Dämmung, Fenster, Außentüren | BEG Einzelmaßnahmen, BAFA | Ja. Das BAFA: „Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE).“ |
| Fachplanung und Baubegleitung | BEG Einzelmaßnahmen, BAFA | Ja. Hier ist der Experte zugleich Gegenstand der Förderung. |
| Energieberatung, Sanierungsfahrplan | Energieberatung Wohngebäude, BAFA | Ja. Das BAFA verweist auf die Expertenliste, Rubrik „Wohngebäude“. |
| Heizungstausch, etwa Wärmepumpe | KfW-Zuschuss 458 | Nein, nicht zwingend. Auch ein Fachunternehmen darf die Bestätigung zum Antrag ausstellen. |
Der Heizungstausch ist die Ausnahme, die am meisten Geld bewegt. Zur Bestätigung zum Antrag sind nach der KfW „alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) in der Kategorie ‚BEG – Wohngebäude‘ geführt sind sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer“ zugelassen. Wie sich der Zuschuss zusammensetzt, steht in Wärmepumpe: wie sich der Zuschuss zusammensetzt.
- Bestätigung zum Antrag durch dena-Liste, Kategorie BEG – Wohngebäude
- oder durch ein Fachunternehmen
- beides gleichrangig zugelassen
- Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten
- Fördersatz 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben
- iSFP-Bonus 5 Prozent, bei einer Wohneinheit ab 30.000 Euro förderfähigem Mindestinvestitionsvolumen
Was er kostet — und warum hier keine Preisliste steht
Eine belastbare Preisspanne steht in keiner Förderrichtlinie. BAFA und KfW nennen keine Marktpreise, sondern Fördersätze und Höchstbeträge; das Honorar wird frei vereinbart. Deshalb steht hier keine Zahl zum Preis, sondern die Grenze, bis zu der sich der Staat beteiligt.
| Leistung | Fördersatz | Grenze |
|---|---|---|
| Energieberatung Wohngebäude, Ein- und Zweifamilienhaus | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars | maximal 650 € Zuschuss |
| Energieberatung Wohngebäude, ab drei Wohneinheiten | 50 % des förderfähigen Beratungshonorars | maximal 850 € Zuschuss |
| Erläuterung der Beratungsergebnisse in der Wohnungseigentümerversammlung | zusätzliche Förderung | 250 € einmalig pro WEG |
| Fachplanung und Baubegleitung, Ein- und Zweifamilienhaus (BAFA) | 50 % der förderfähigen Ausgaben | förderfähige Ausgaben höchstens 5.000 €, Zuschuss also höchstens 2.500 € |
| Fachplanung und Baubegleitung, ab drei Wohneinheiten (BAFA) | 50 % der förderfähigen Ausgaben | 2.000 € je Wohneinheit, insgesamt höchstens 20.000 € förderfähige Ausgaben |
| Baubegleitung im Effizienzhaus (KfW 261), Einfamilienhaus | 50 % als Tilgungszuschuss | bis zu 5.000 € Tilgungszuschuss |
Beim BAFA ist der Höchstbetrag eine förderfähige Ausgabe: 50 Prozent von höchstens 5.000 Euro ergeben höchstens 2.500 Euro Zuschuss.
Im KfW-Kredit 261 ist der Höchstbetrag der Tilgungszuschuss selbst: beim Einfamilienhaus 50 Prozent und bis zu 5.000 Euro; die Baubegleitung ist dort mit bis zu 10.000 Euro je Vorhaben im Kreditbetrag enthalten.
Wer beide Fünf-Tausender für dasselbe hält, verrechnet sich um den Faktor zwei.
Energieberatung und Baubegleitung sind zwei Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen. Aus der Beratung entsteht der individuelle Sanierungsfahrplan; welche Investitionsschwelle der iSFP-Bonus voraussetzt, steht in Dämmung und Fenster: der iSFP-Bonus und seine neue Hürde.
Die Beratungspflicht vor dem Heizungseinbau
Das Gebäudeenergiegesetz verlangt an mehreren Stellen eine Beratung, und keine davon hat mit Förderung zu tun. Ohne weitere Bedingung gilt nur eine, und sie steht vor dem Heizungseinbau. § 71 Absatz 11 Satz 1 GEG: „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.“
Wer beraten darf, steht im nächsten Satz: „Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.“ Das ist nicht dasselbe wie ein Eintrag in der Expertenliste: § 88 GEG regelt die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise und nennt in Absatz 1 vier Nummern:
- Nummer 1: wer „nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung“
- Nummer 2: wer eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technischer Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik erworben hat — oder in einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Ausbildungsschwerpunkt auf einem dieser Gebiete
- Nummer 3: wer eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerhandwerk „die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt“, für ein zulassungsfreies Handwerk in einem dieser Bereiche einen Meistertitel erworben hat oder auf Grund der Ausbildung berechtigt ist, ein solches zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben
- Nummer 4: wer eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt und „staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst“
Für die Nummern 2 bis 4 verlangt § 88 Absatz 2 GEG zusätzlich eine von drei Voraussetzungen: einen Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens während des Studiums oder ersatzweise mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus, eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein entsprechendes Sachgebiet. Wichtig für die Praxis: Nummer 3 knüpft an das Erfüllen der Eintragungsvoraussetzungen an, nicht an eine bereits erfolgte Eintragung. Und die Vorschrift verlangt eine Beratung, keinen Listeneintrag.
§ 48 Satz 3 GEG: Wer als Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Außenbauteile ändert und dabei unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchführen lässt, hat vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird“. Wer solche Arbeiten geschäftsmäßig ausführen will, hat nach § 48 Satz 4 GEG bei Abgabe eines Angebots schriftlich auf diese Pflicht hinzuweisen.
§ 80 Absatz 4 Satz 6 GEG: Beim Verkauf eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen — auch hier nur, wenn es als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Beide Pflichten hängen am unentgeltlichen Angebot: Gibt es keines, entfällt das Gespräch. Deshalb steht in diesem Abschnitt § 71 Absatz 11 GEG im Vordergrund, der ohne solchen Vorbehalt gilt.
Die Reihenfolge: Experte, Antrag, Auftrag
Die Regel, an der die meisten Anträge scheitern, gilt hier in zwei Richtungen. Der Vertrag über die Ausführung darf erst nach dem Antrag unbedingt werden. Der Vertrag mit dem Experten darf vorher geschlossen werden, und zwar ohne Vorbehalt: Nach der BEG-FAQ des Bundes sind Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen von der Bedingung ausgenommen und „dürfen vor Antragstellung auch ohne eine aufschiebende oder auflösende Bedingung abgeschlossen und erbracht werden“.
Das BAFA dreht die Reihenfolge dabei nicht um, sondern verlangt beides zugleich: Spätestens zur Antragstellung muss ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, und dessen Gültigkeit muss davon abhängen, dass für die beauftragte energetische Sanierungsmaßnahme eine Förderzusage oder Bewilligung durch das BAFA vorliegt. Genau das leistet die aufschiebende oder auflösende Bedingung: Der Vertrag existiert, bindet aber erst mit der Zusage.
Nachbessern lässt sich das nicht. Für den Zuschuss 458 hält die KfW fest: „Die Änderung von Lieferungs- oder Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.“ Wer also zuerst unbedingt beauftragt und die Bedingung danach nachträgt, stellt den förderfähigen Zustand nicht wieder her. Deshalb steht die Auswahl der Fachkraft vor dem Vertrag und nicht daneben.
- Experten oder Fachunternehmen auswählen Für Effizienzhaus, Gebäudehülle und Energieberatung braucht es den Eintrag in der dena-Liste. Beim Zuschuss 458 genügt das Fachunternehmen.
- Bestätigung zum Antrag erstellen lassen Beim KfW-Zuschuss 458 braucht der Antrag die BzA-ID, eine 15-stellige Nummer aus diesem Dokument.
- Antrag stellen, dann binden Der Liefer- oder Leistungsvertrag liegt zur Antragstellung vor und enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung.
- Verwendungsnachweis einreichen Beim BAFA spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums — danach entfällt der Anspruch auf Auszahlung.
Diese Reihenfolge ist der Grund, warum die Auswahl der Fachkraft am Anfang steht und nicht am Ende: Die Bestätigung zum Antrag ist eine Zuarbeit, die vor dem Antrag fertig sein muss, und wer sie ausstellen darf, entscheidet das Programm. Beim Effizienzhaus und an der Gebäudehülle ist das der Energieeffizienz-Experte, beim Heizungstausch wahlweise das Fachunternehmen.
FörderPilot hinterlegt zu jeder Maßnahme eine eigene Checkliste. Bei Dämmung und Fenstern steht dort der Antrag vor dem Auftrag als eigener Punkt, bei der Wärmepumpe der Antrag bei der KfW vor Vorhabenbeginn und bei der Effizienzhaus-Sanierung der Antrag vor Maßnahmenbeginn über die Hausbank. Wählen Sie Dämmung, Fenster oder Effizienzhaus-Sanierung ohne Energieeffizienz-Experten, gibt das Ergebnis dazu eine Warnung aus. Maßgeblich bleiben die aktuelle Förderrichtlinie und Ihr Bewilligungsbescheid.
Häufige Fragen
Ist ein Energieeffizienz-Experte Pflicht?
Nur dort, wo ein Förderprogramm ihn verlangt: beim KfW-Kredit 261 für das Effizienzhaus, bei Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beim BAFA, bei Fachplanung und Baubegleitung sowie bei der Energieberatung für Wohngebäude. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, einen Energieeffizienz-Experten zu beauftragen, gibt es nicht.
Brauche ich für die Wärmepumpe einen Energieeffizienz-Experten?
Nicht zwingend. Für die Heizungsförderung der KfW (Zuschuss 458) sind zur Bestätigung zum Antrag alle in der Expertenliste des Bundes in der Kategorie „BEG – Wohngebäude“ geführten Expertinnen und Experten zugelassen sowie alle Fachunternehmerinnen und Fachunternehmer.
Wie viel Förderung gibt es für Fachplanung und Baubegleitung?
Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Beim BAFA sind die förderfähigen Ausgaben auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern gedeckelt, der Zuschuss beträgt dort also höchstens 2.500 Euro; ab drei Wohneinheiten sind es 2.000 Euro je Wohneinheit und insgesamt höchstens 20.000 Euro förderfähige Ausgaben. Im KfW-Kredit 261 sind es 50 Prozent als Tilgungszuschuss, beim Einfamilienhaus bis zu 5.000 Euro.
Darf ich den Energieeffizienz-Experten vor dem Förderantrag beauftragen?
Ja. Nach der BEG-FAQ des Bundes sind Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen ausgenommen und dürfen vor Antragstellung auch ohne eine aufschiebende oder auflösende Bedingung abgeschlossen und erbracht werden. Der Vertrag über die Ausführung darf dagegen erst mit der Förderzusage binden.
Was kostet ein Energieeffizienz-Experte?
Eine amtliche Preisspanne gibt es nicht, das Honorar wird frei vereinbart. Die Programme nennen nur Sätze und Deckel: 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 650 Euro Zuschuss bei der Energieberatung für ein Ein- oder Zweifamilienhaus und maximal 850 Euro ab drei Wohneinheiten.
Gilt vor dem Einbau einer neuen Gasheizung eine Beratungspflicht?
Ja. Nach § 71 Absatz 11 GEG hat vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff eine Beratung zu erfolgen, durchzuführen von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 GEG.
Das Wichtigste in Kürze
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht gibt es nicht — der Energieeffizienz-Experte ist Förderbedingung. Verlangt wird er beim Effizienzhaus (KfW 261), an der Gebäudehülle, bei Fachplanung und Baubegleitung und bei der Energieberatung. Beim Heizungstausch über den KfW-Zuschuss 458 darf auch ein Fachunternehmen die Bestätigung zum Antrag ausstellen.
Zum Preis nennt keine Richtlinie eine Spanne, nur Sätze und Deckel: 50 Prozent und maximal 650 Euro Zuschuss bei der Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser, maximal 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Bei Fachplanung und Baubegleitung sind es 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, beim BAFA aus höchstens 5.000 Euro förderfähigen Ausgaben — also höchstens 2.500 Euro Zuschuss.
Der Vertrag mit dem Experten darf vor dem Antrag geschlossen werden, der über die Ausführung darf erst mit der Förderzusage binden. Unabhängig davon verlangt § 71 Absatz 11 GEG eine Beratung vor dem Einbau einer Heizung mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff.
- KfW — Wohngebäude, Kredit (261)
- KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen (458)
- BAFA — Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
- BAFA — Fachplanung und Baubegleitung
- BAFA — Energieberatung für Wohngebäude
- BAFA — Informationen für Antragstellende (BEG)
- BMWE — FAQ zur Bundesförderung für effiziente Gebäude
- Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes
- § 71 GEG — Anforderungen an eine Heizungsanlage
- § 88 GEG — Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
- § 60b GEG — Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen
- § 48 GEG — Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung
- § 80 GEG — Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.