Steuerbonus oder Zuschuss: § 35c EStG oder BEG-Förderung
9. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · FörderPilot RedaktionFür dieselbe energetische Maßnahme gibt es entweder den Zuschuss oder die Steuerermäßigung nach § 35c EStG, nicht beides. Der Steuerweg bringt 7, 7 und 6 Prozent der Aufwendungen in drei Kalenderjahren, zusammen 20 Prozent und höchstens 40.000 Euro je Objekt. Er setzt ein ausschließlich selbst bewohntes Gebäude voraus, das älter als zehn Jahre ist.
Bei einer energetischen Sanierung am selbstgenutzten Haus stehen zwei Förderwege nebeneinander: der Zuschuss aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude und die Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Für dieselbe Maßnahme gibt es nur einen von beiden. Der Beitrag rechnet beide durch, samt dem Punkt, an dem das Verhältnis kippt.
Zwei Wege, die einander ausschließen
Der Zuschussweg läuft über die Förderbank: die Heizung über die KfW, Gebäudehülle und Fenster über das BAFA. Der Steuerweg läuft über das Finanzamt und mindert die Einkommensteuer dreier Jahre ab Abschluss der Maßnahme.
Beide für dieselbe Maßnahme zu nutzen, schließt das Gesetz aus. Nach § 35c Absatz 3 Satz 2 EStG entfällt die Steuerermäßigung, wenn für die Maßnahme zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Der Zuschuss verlangt den Antrag vor dem Vorhabenbeginn. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung: Wer so unterschreibt und danach beantragt, verliert ihn vollständig.
Die Steuerermäßigung kennt diese Reihenfolge nicht: Sie wird mit der Einkommensteuererklärung beantragt, also nach der Umsetzung. Warum der Zuschuss daran hängt: Antrag vor Auftragsvergabe.
Wer den Steuerbonus überhaupt bekommt
§ 35c EStG knüpft die Ermäßigung an fünf Bedingungen. Sie sollten vor der Entscheidung feststehen.
- Selbstnutzung: Das Gebäude muss im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (Absatz 2).
- Alter: Das begünstigte Objekt muss bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein; maßgebend ist der Beginn der Herstellung.
- Maßnahmenkatalog: Absatz 1 Satz 3 zählt auf, was zählt: Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken, Erneuerung der Fenster oder Außentüren und Erneuerung der Heizungsanlage.
- Nachweis: Das ausführende Fachunternehmen bescheinigt die Maßnahme nach amtlich vorgeschriebenem Muster; die Mindestanforderungen stehen in der ESanMV.
- Zahlungsweg: Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgefertigt sein und die Adresse des Objekts ausweisen. Gezahlt wird auf das Konto des Leistungserbringers (Absatz 4).
Eigentumswohnungen sind einbezogen (Absatz 5); gehört das Objekt mehreren Personen, ist die Ermäßigung nur einmal zu beanspruchen (Absatz 6).
Die Beträge nebeneinander
Die Prozentzahlen lassen sich nicht direkt vergleichen: Beim Zuschuss greift der Satz auf die förderfähigen Ausgaben, die je Maßnahme gedeckelt sind, bei der Steuerermäßigung auf die Aufwendungen. Gedeckelt ist dort der Steuerbetrag.
| Punkt | BEG-Zuschuss | Steuerermäßigung § 35c EStG |
|---|---|---|
| Satz | Heizung 30 % Grundförderung, dazu Boni; Gebäudehülle und Fenster 15 % | 7 % im Jahr des Abschlusses, 7 % im nächsten, 6 % im übernächsten Jahr |
| Obergrenze | 70 %, mit oberstem Einkommensbonus 80 % | zusammen 20 % der Aufwendungen |
| Deckel | Heizung 28.000 € für die erste Wohneinheit, Gebäudehülle 30.000 € Ausgaben | je 14.000 €, 14.000 € und 12.000 €, zusammen 40.000 € je Objekt |
| Antrag | vor dem Vorhabenbeginn bei KfW oder BAFA | mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt |
Die Höchstbeträge sind bei Aufwendungen von 200.000 Euro ausgeschöpft: 7 Prozent davon sind 14.000 Euro. Bis dahin wächst der Steuerbonus mit jeder Rechnung, der gedeckelte Zuschuss nicht.
Der Ablauf: hier liegt der eigentliche Unterschied
Beide Wege haben eine Reihenfolge, nur bei einem kostet ein Fehler die ganze Förderung.
- vor dem Auftrag Nur der Zuschussweg verlangt hier etwas Angebot, Bestätigung zum Antrag, Vertrag mit Bedingung, dann der Antrag.
- Umsetzung Fachunternehmen, beide Male Am Ende steht die Fachunternehmererklärung oder die Bescheinigung nach amtlichem Muster.
- nach der Rechnung Nachweis oder Steuererklärung Beim Zuschuss folgt der Verwendungsnachweis, danach die Auszahlung.
- die zwei Folgejahre Nur der Steuerweg läuft weiter 7 Prozent im nächsten und 6 Prozent im übernächsten Kalenderjahr.
Wer den Zuschuss will, muss sich also festlegen, bevor der erste Vertrag unbedingt wird. Wie dieser Vertrag aussehen muss: Liefervertrag mit aufschiebender Bedingung.
Rechenbeispiel: zwei Vorhaben, zwei Ergebnisse
Ein selbstbewohntes Einfamilienhaus, Baujahr 1985, zwei Vorhaben in verschiedenen Jahren.
| Vorhaben | BEG-Zuschuss | Steuerermäßigung § 35c EStG | Vorn liegt |
|---|---|---|---|
| Wärmepumpe, Rechnung 32.000 € | 28.000 € angesetzt, 30 % + 16 % = 12.880 € | 20 % von 32.000 € = 6.400 € | Zuschuss, um 6.480 € |
| Fassadendämmung, Rechnung 20.000 € | 15 % von 20.000 € = 3.000 € | 20 % von 20.000 € = 4.000 € | Steuerbonus, um 1.000 € |
Beim Heizungstausch deckelt der Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro die angesetzten Ausgaben, die 4.000 Euro darüber sind Eigenanteil. Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus ergeben 46 Prozent; dieser Bonus gilt in Höhe von 16 Prozentpunkten bis einschließlich 31.01.2027. Die Bausteine: wie sich der Zuschuss zusammensetzt.
Bei der Fassadendämmung hilft der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten nicht, er setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro voraus. Zu beiden Zeilen gehört ein Vorbehalt: Die Steuerermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer, wer in den drei Jahren wenig davon zahlt, schöpft die 4.000 Euro nicht aus. Der Zuschuss fließt unabhängig davon.
Welcher Weg wann passt
Eine allgemeine Antwort gibt es nicht, wohl aber ein Muster: Beim Heizungstausch bis zur Bemessungsgrenze liegt der Zuschuss vorn, an der Gebäudehülle unterhalb der Bonusschwellen der Steuerbonus.
- Heizungstausch mit Boni bis zur Obergrenze von 70 oder 80 %
- Vorhaben, die die Bemessungsgrenze der Maßnahme nicht überschreiten
- Vermietete Wohneinheiten, für die § 35c EStG ausscheidet
- Kleine Maßnahmen an der Gebäudehülle, wo 20 % mehr sind als 15 %
- Vorhaben, bei denen der Vertrag ohne Bedingung geschlossen ist
- Rechnungen über der Bemessungsgrenze, bei stabiler Einkommensteuer
Oberhalb der Bemessungsgrenze kippt das Verhältnis: Der Zuschussbetrag steht still, die 20 Prozent nach § 35c EStG wachsen mit der Rechnung weiter. 30 Prozent Grundförderung auf 28.000 Euro sind fixe 8.400 Euro, ab rund 42.000 Euro Rechnungssumme liegt der Steuerbonus darüber; mit Klimageschwindigkeitsbonus (46 Prozent, 12.880 Euro) ab rund 64.400 Euro. Vorausgesetzt, die Einkommensteuer der drei Jahre trägt den Betrag.
Wie sich mehrere Maßnahmen eines Vorhabens abgrenzen lassen, gehört in die Steuerberatung. Woran ein Antrag sonst scheitert: die Gründe im Bescheid.
FörderPilot rechnet die Zuschussseite: Kosten gegen die Bemessungsgrenze, Programme zu einer Quote addiert, gekappt bei 70 Prozent und mit oberstem Einkommensbonus bei 80. Die Steuerermäßigung rechnet das Programm nicht; maßgeblich sind die Förderrichtlinien und Ihr Bescheid.
Häufige Fragen
Kann ich Zuschuss und Steuerbonus für dieselbe Maßnahme kombinieren?
Nein. Nach § 35c Absatz 3 Satz 2 EStG ist die Steuerermäßigung nicht zu gewähren, wenn es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Der Ausschluss knüpft nach dem Wortlaut an die einzelne Maßnahme an; wie sich mehrere Maßnahmen eines Vorhabens gegeneinander abgrenzen lassen, gehört in die Steuerberatung.
Wie hoch ist der Steuerbonus nach § 35c EStG?
Er beträgt 7 Prozent der Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme, 7 Prozent im nächsten und 6 Prozent im übernächsten Kalenderjahr, zusammen 20 Prozent. Die Höchstbeträge liegen bei je 14.000 Euro in den ersten beiden Jahren und 12.000 Euro im dritten, insgesamt 40.000 Euro je Objekt.
Welche Voraussetzungen hat die Steuerermäßigung?
Das Gebäude muss im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Das ausführende Fachunternehmen bescheinigt die Maßnahme nach amtlich vorgeschriebenem Muster; gezahlt wird auf das Konto des Leistungserbringers.
Ich habe den Auftrag schon unterschrieben. Ist alles verloren?
Nur, wenn Sie ohne Bedingung unterschrieben haben. Ein Liefer- oder Leistungsvertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung der Förderzusage gilt nicht als Vorhabenbeginn; mit einer solchen Klausel ist der Zuschussantrag weiter möglich. Ohne sie löst der Vertragsschluss den Vorhabenbeginn aus, und der Zuschuss scheidet aus. Dann bleibt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG: Sie verlangt keinen Antrag vor der Auftragsvergabe, hängt aber an Selbstnutzung, Alter des Gebäudes und Bescheinigung.
Gilt der Steuerbonus auch für eine vermietete Wohnung?
Nein. § 35c Absatz 2 EStG verlangt eine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr. Teile der eigenen Wohnung unentgeltlich zu überlassen, ist unschädlich; eine vermietete Einheit nicht. Für vermietete Objekte bleibt der Zuschussweg ohne Selbstnutzer-Boni.
Das Wichtigste in Kürze
Für dieselbe energetische Maßnahme gibt es entweder den Zuschuss oder die Steuerermäßigung nach § 35c EStG, nicht beides. Der Steuerweg bringt 7, 7 und 6 Prozent der Aufwendungen in drei Kalenderjahren, zusammen 20 Prozent und höchstens 40.000 Euro je Objekt. Er setzt ein ausschließlich selbst bewohntes Gebäude voraus, das älter als zehn Jahre ist.
Beim Heizungstausch liegt der Zuschuss meist vorn: 30 Prozent Grundförderung, dazu Boni, gerechnet auf höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Weil dieser Deckel den Betrag begrenzt, überholt der Steuerbonus einen Zuschuss ohne Boni ab rund 42.000 Euro Rechnungssumme. An der Gebäudehülle unterhalb von 30.000 Euro liegt er mit 20 Prozent über den 15 Prozent des BAFA. Entscheiden müssen Sie vor dem Auftrag.
- § 35c EStG, Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
- ESanMV, Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG
- KfW: Heizungsförderung für Privatpersonen, Wohngebäude (458)
- BAFA: Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
Keine Rechts- oder Steuerberatung: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Förderberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Förderrichtlinien und Ihr Bewilligungsbescheid.